Kurz gesagt: Drei Wege stehen offen: die KfW bezuschusst den Heizungstausch mit 30 Prozent Grundförderung plus Boni, die BAFA fördert Einzelmaßnahmen an Hülle und Anlagentechnik mit 15 Prozent zuzüglich iSFP-Bonus, und § 35c EStG gewährt Selbstnutzern 20 Prozent über drei Jahre. Zuschuss und Steuerbonus schließen einander aus.

Welche Förderung passt zu welcher Maßnahme?

Die Zuständigkeiten sind klar getrennt. Für den Wärmeerzeuger ist die KfW zuständig, für alles andere die BAFA – und wer keinen Zuschuss beantragt, kann stattdessen die Steuerermäßigung nutzen.

MaßnahmeStelleFörderung
HeizungstauschKfW (Programm 458)30 % Grundförderung plus Boni
Dämmung, Fenster, Türen, SonnenschutzBAFA15 %, mit iSFP 20 %
Lüftung, Efficiency Smart HomeBAFA15 %, mit iSFP 20 %
Energieberatung, SanierungsfahrplanBAFA50 % der Beratungskosten
Alternative ohne ZuschussFinanzamt20 % über drei Jahre (§ 35c EStG)

Diese Übersicht gibt den Stand von September 2026 wieder. Fördersätze und Höchstbeträge werden regelmäßig angepasst – prüfen Sie die Konditionen vor jedem Vertragsabschluss.

Wie hoch ist die KfW-Heizungsförderung?

Die Grundförderung beträgt 30 Prozent der förderfähigen Ausgaben. Hinzu kommt derzeit ein Klimageschwindigkeits-Bonus von 16 Prozent, der ab dem 1. Februar 2027 halbjährlich um vier Prozentpunkte sinkt und im August 2028 ausläuft. Der frühere Effizienz-Bonus ist entfallen.

Selbstnutzende Eigentümer erhalten zusätzlich einen einkommensabhängigen Bonus, gestaffelt nach dem zu versteuernden Haushaltseinkommen. Der Gesamtfördersatz ist gedeckelt; in aller Regel sind höchstens 70 Prozent erreichbar.

Die förderfähigen Ausgaben liegen bei 28.000 Euro für die erste Wohneinheit, 15.000 Euro für die Wohneinheiten zwei bis sechs und 8.000 Euro ab der siebten. Auch dieser Deckel sinkt ab Februar 2027 schrittweise – Zeitpunkt und Reihenfolge der Antragstellung wirken sich damit unmittelbar auf den Zuschuss aus.

Was fördert die BAFA bei Einzelmaßnahmen?

Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) bezuschusst Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle und der Anlagentechnik mit 15 Prozent. Voraussetzung ist unter anderem, dass der Bauantrag für das Gebäude mindestens fünf Jahre zurückliegt.

Wer die Maßnahme aus einem individuellen Sanierungsfahrplan ableitet, erhält fünf Prozentpunkte zusätzlich – bei Einfamilienhäusern ab einem Mindestinvestitionsvolumen von 30.000 Euro. Die förderfähigen Ausgaben betragen 30.000 Euro je Wohneinheit und verdoppeln sich mit iSFP auf 60.000 Euro.

Die Energieberatung selbst wird mit 50 Prozent bezuschusst, begrenzt auf 650 Euro bei Ein- und Zweifamilienhäusern und 850 Euro ab drei Wohneinheiten. Beraten darf nur, wer in der Energieeffizienz-Expertenliste geführt wird.

Wie funktioniert der Steuerbonus nach § 35c EStG?

Die Steuerermäßigung greift bei selbstgenutztem Wohneigentum, das bei Beginn der Maßnahme mindestens zehn Jahre alt ist. Sie verteilt sich über drei Veranlagungszeiträume:

  • Jahr der Fertigstellung: 7 Prozent, höchstens 14.000 Euro
  • Folgejahr: 7 Prozent, höchstens 14.000 Euro
  • Drittes Jahr: 6 Prozent, höchstens 12.000 Euro

Je Objekt sind insgesamt bis zu 40.000 Euro Steuerermäßigung möglich. Kosten für einen qualifizierten Energieberater werden abweichend mit 50 Prozent der Aufwendungen berücksichtigt.

Formal ist einiges zu beachten: Die Arbeiten müssen von einem Fachunternehmen ausgeführt werden, die Rechnung muss in deutscher Sprache Maßnahme und Objektanschrift ausweisen, und die Zahlung muss unbar auf das Konto des Leistungserbringers erfolgen. Barzahlung schließt die Förderung aus. Lassen Sie die Bescheinigung vom ausführenden Betrieb nach amtlichem Muster ausstellen und sprechen Sie die Gestaltung mit Ihrem Steuerberater ab.

Zuschuss oder Steuerbonus – was ist günstiger?

Beides zugleich geht nicht. § 35c EStG ist ausgeschlossen, wenn für dieselbe Maßnahme öffentliche Förderung in Anspruch genommen wird oder eine Begünstigung nach § 10f oder § 35a EStG greift.

Rechnerisch liegt der Zuschuss bei den meisten Maßnahmen vorn. Der Steuerbonus spielt seine Stärke aus, wenn kein Antrag vor Auftragsvergabe gestellt wurde, die Maßnahme nicht in den BEG-Katalog fällt oder die Bürokratie den Ausschlag gibt. Voraussetzung bleibt eine ausreichend hohe Steuerlast.

Worauf kommt es bei der Antragstellung an?

Der häufigste und teuerste Fehler ist die Reihenfolge: Zuschüsse sind vor Beginn des Vorhabens zu beantragen. Wer den Handwerker beauftragt und danach den Antrag stellt, verliert die Förderung vollständig.

Bewährt hat sich, den Liefer- und Leistungsvertrag mit aufschiebender Bedingung abzuschließen, den Energieeffizienz-Experten früh einzubinden und alle Nachweise geordnet zu sammeln. Wer eine Wohnung modernisiert und anschließend vermieten möchte, sollte zudem die mietrechtlichen Folgen der Modernisierung mitdenken. Bei größeren Vorhaben strukturieren wir den Ablauf im Rahmen unserer Sanierung & Projektentwicklung.

Häufige Fragen

Kann ich KfW- und BAFA-Förderung kombinieren?

Ja, sofern es sich um unterschiedliche Maßnahmen handelt. Der Heizungstausch läuft über die KfW, die Dämmung über die BAFA. Eine doppelte Förderung derselben Kosten ist ausgeschlossen.

Gilt die Förderung auch für vermietete Objekte?

Die BEG-Zuschüsse stehen auch Vermietern offen. Der Steuerbonus nach § 35c EStG dagegen setzt Selbstnutzung voraus; bei Vermietung werden die Kosten stattdessen als Werbungskosten oder Erhaltungsaufwand berücksichtigt.

Wie lange dauert die Auszahlung?

Nach Abschluss der Maßnahme sind Verwendungsnachweis und Bestätigung des Experten einzureichen. Kalkulieren Sie die Zwischenfinanzierung ein – die Auszahlung folgt der Rechnungsstellung mit deutlichem Abstand.

Wo bekomme ich verbindliche Auskunft?

Verbindlich ist nur die jeweilige Förderstelle beziehungsweise Ihr Steuerberater. Für die Einordnung im Verkaufs- oder Vermietungskontext erreichen Sie KRUPKA RE über den Kontakt.