Kurz gesagt: Beide Modelle ersetzen die klassische Mieterhöhung durch eine im Vertrag festgelegte Mechanik. Die Staffelmiete nennt feste Beträge zu festen Terminen und schafft Planungssicherheit. Die Indexmiete koppelt die Miete an den Verbraucherpreisindex und folgt damit der Geldentwertung. Welches Modell passt, entscheidet Ihre Erwartung an die Preisentwicklung – und Ihre Bereitschaft zum Verwaltungsaufwand.

Was unterscheidet die beiden Modelle im Kern?

Wer eine Wohnung neu vermietet, hat drei Wege vor sich: die gewöhnliche Miete mit späteren Erhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete, die Staffelmiete nach § 557a BGB oder die Indexmiete nach § 557b BGB.

Der Unterschied liegt im Auslöser. Die Staffel steigt, weil ein Datum erreicht ist. Der Index steigt, weil das Statistische Bundesamt eine Zahl veröffentlicht. Im ersten Fall kennen beide Seiten die Miete für die gesamte Vertragsdauer bereits bei Unterschrift. Im zweiten Fall kennt sie niemand.

Wie funktioniert die Staffelmiete rechtlich?

Die Vereinbarung bedarf der Schriftform, und jeder einzelne Betrag oder jede einzelne Erhöhung muss betragsmäßig benannt sein. Eine Formulierung wie "jährlich drei Prozent mehr" genügt dafür nicht.

Weitere Eckpunkte:

  • Jede Staffel muss mindestens zwölf Monate unverändert bleiben.
  • Während der Laufzeit sind Erhöhungen nach den §§ 558 bis 559b BGB ausgeschlossen – also weder bis zur Vergleichsmiete noch als Modernisierungsumlage.
  • Das Kündigungsrecht des Mieters darf für höchstens vier Jahre ausgeschlossen werden.
  • Abweichungen zum Nachteil des Mieters sind unwirksam.

Der Ausschluss der Modernisierungsumlage wird häufig unterschätzt. Wer in den kommenden Jahren energetisch nachrüsten will, verzichtet mit einer langen Staffel auf ein wesentliches Refinanzierungsinstrument.

Wie wird die Indexmiete angepasst?

Maßstab ist der vom Statistischen Bundesamt geführte Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland – heute als Verbraucherpreisindex veröffentlicht, derzeit auf Basis 2020 = 100.

Die Anpassung geschieht nicht automatisch. Sie müssen sie ausdrücklich erklären, dabei die eingetretene Änderung des Preisindexes darstellen und die jeweilige Miete beziffern. Wirksam wird sie mit Beginn des übernächsten Monats nach Zugang. Auch hier gilt eine Mindestlaufzeit von zwölf Monaten je Mietbetrag.

Erhöhungen nach § 558 BGB sind ausgeschlossen. Modernisierungskosten dürfen Sie nur umlegen, soweit die Maßnahme auf Umständen beruht, die Sie nicht zu vertreten haben – etwa gesetzlich angeordnete Auflagen.

Welche Grenzen setzt die Mietpreisbremse?

Hier liegt der praktisch wichtigste Unterschied, und er wird in Verträgen regelmäßig übersehen.

In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt darf die Miete bei Neuvermietung die ortsübliche Vergleichsmiete um höchstens zehn Prozent übersteigen. Die entsprechenden Landesverordnungen treten spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft.

Bei der Indexmiete werden die §§ 556d bis 556g BGB nur auf die Ausgangsmiete angewendet – spätere Indexsprünge bleiben unangetastet. Bei der Staffelmiete dagegen ist jede einzelne Staffel an dieser Grenze zu messen, wobei für die Berechnung der Beginn der jeweiligen Staffel maßgeblich ist. Eine wirksam begründete Miethöhe bleibt dabei erhalten.

Welches Modell passt zu welcher Situation?

AusgangslageTendenz
Neubau oder frisch saniert, kein weiterer ModernisierungsbedarfStaffelmiete
Bestandsobjekt mit absehbaren energetischen MaßnahmenWeder noch – reguläre Miete prüfen
Erwartung deutlich steigender PreiseIndexmiete
Wunsch nach kalkulierbarem Cashflow, etwa zur KreditbedienungStaffelmiete
Objekt in einem Gebiet mit MietpreisbremseIndexmiete meist vorteilhafter
Vermietung ohne laufende VerwaltungStaffelmiete

Die Tabelle ordnet Argumente, ersetzt aber keine Prüfung des konkreten Vertrags.

Worauf achten Sie bei der Vertragsgestaltung?

Drei Punkte entscheiden über die Wirksamkeit. Erstens die Form: Beide Modelle verlangen eine schriftliche Vereinbarung, die den Mechanismus eindeutig beschreibt. Zweitens die Ausgangsmiete, die in angespannten Märkten belastbar hergeleitet sein muss – samt der vorvertraglichen Auskünfte nach § 556g BGB, ohne die Sie sich auf Ausnahmetatbestände nicht berufen können.

Drittens die Disziplin im Betrieb. Eine Indexmiete, die Sie drei Jahre lang nicht geltend machen, ist wirtschaftlich schwächer als eine Staffel, die von selbst läuft. Bei KRUPKA RE prüfen wir für Eigentümer im Taunus und im Rhein-Main-Gebiet vor der Vermietung, welches Modell zum Objekt und zur Haltestrategie passt – die abschließende Vertragsformulierung gehört in die Hand eines Fachanwalts für Mietrecht.

Häufige Fragen

Kann ich Staffel- und Indexmiete kombinieren?

Nein. Beide Systeme schließen einander aus, weil sie denselben Regelungsgegenstand unterschiedlich ordnen. Eine Mischklausel führt in aller Regel dazu, dass die Vereinbarung insgesamt unwirksam ist und nur die Ausgangsmiete gilt.

Sinkt die Indexmiete, wenn der Index fällt?

Ja. Die Kopplung wirkt in beide Richtungen; bei sinkendem Index hat der Mieter Anspruch auf Herabsetzung. In der Praxis ist das selten, sollte in der Kalkulation aber nicht ausgeblendet werden.

Was passiert nach der letzten Staffel?

Die zuletzt vereinbarte Miete läuft weiter. Ab diesem Zeitpunkt stehen Ihnen die regulären Instrumente wieder offen, also die Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete und die Modernisierungsumlage.

Beeinflusst das Mietmodell den späteren Verkaufspreis?

Ja, spürbar. Kapitalanleger bewerten eine vertraglich fixierte Ertragsentwicklung anders als eine offene. Wie sich das auf Ihr Objekt auswirkt, lässt sich im Rahmen einer Immobilienberatung beziffern.