Kurz gesagt: Wer die Maklerprovision zahlt, hängt vom Geschäft ab. Beim Kauf/Verkauf von Wohnimmobilien und Einfamilienhäusern teilen sich Käufer und Verkäufer die Provision seit dem 23.12.2020 grundsätzlich hälftig. Bei der Vermietung gilt das Bestellerprinzip: Wer den Makler beauftragt, zahlt – bei vom Vermieter beauftragten Wohnungen zahlt der Mieter also nichts. Bei Gewerbe und Grundstücken ist die Aufteilung frei verhandelbar.
Wer zahlt beim Hauskauf und -verkauf?
Seit dem 23. Dezember 2020 regelt das „Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten" die Provision beim Verkauf von Wohnungen und Einfamilienhäusern an Verbraucher. Zwei Grundsätze gelten:
- Beauftragt der Verkäufer den Makler, darf er dem Käufer höchstens die Hälfte der Provision weiterreichen.
- Schließen beide Parteien einen Maklervertrag mit demselben Makler, zahlen sie je zur Hälfte.
In der Praxis läuft es daher meist auf eine 50/50-Teilung hinaus. Die konkrete Höhe der Provision und die Beispielrechnungen finden Sie im Ratgeber Was kostet ein Immobilienmakler?.
| Geschäft | Wer beauftragt | Wer zahlt |
|---|---|---|
| Verkauf Haus/Wohnung (Verbraucher) | Verkäufer | Verkäufer + Käufer je zur Hälfte |
| Verkauf Haus/Wohnung | Käufer und Verkäufer | beide je zur Hälfte |
| Vermietung (Wohnung) | Vermieter | Vermieter allein (Bestellerprinzip) |
| Gewerbe / Grundstück | frei vereinbar | frei verhandelbar, oft der Käufer |
Wer zahlt bei der Vermietung? Das Bestellerprinzip
Für die Vermietung von Wohnraum gilt seit dem 1. Juni 2015 das Bestellerprinzip: „Wer bestellt, bezahlt." Beauftragt der Vermieter den Makler mit der Suche nach einem Mieter – der Regelfall – trägt der Vermieter die Provision. Der Mieter zahlt in diesem Fall nichts.
Nur wenn der Mieter selbst und nachweislich einen Makler beauftragt, eine bestimmte Wohnung für ihn zu suchen, darf ihm eine Provision berechnet werden – gedeckelt auf höchstens zwei Nettokaltmieten zuzüglich Mehrwertsteuer.
Wenn wir für Eigentümer vermieten, ist die Provision damit klar geregelt: Sie beauftragen, Sie zahlen – Ihre Mieter werden nicht zusätzlich belastet, was die Wohnung für gute Bewerber attraktiver macht.
Ausnahme: Gewerbe und Grundstücke
Das Gesetz zur Provisionsteilung gilt nur für Wohnimmobilien und Einfamilienhäuser, die an Verbraucher verkauft werden. Bei Gewerbeimmobilien, Mehrfamilienhäusern als Kapitalanlage und unbebauten Grundstücken bleibt die Aufteilung frei verhandelbar. Häufig übernimmt hier die Käuferseite die Provision – verbindlich ist aber immer die individuelle Vereinbarung im Maklervertrag.
Wann wird die Provision fällig?
Der Provisionsanspruch entsteht erst, wenn durch die Vermittlung ein wirksamer Vertrag zustande kommt – beim Verkauf mit der notariellen Beurkundung, bei der Vermietung mit dem Abschluss des Mietvertrags. Kommt kein Vertrag zustande, entsteht auch keine Provision. Die Zahlungsfrist wird im Maklervertrag vereinbart.
Transparenz von Anfang an
Seriöse Maklerarbeit macht die Provision und ihre Aufteilung von Beginn an transparent – im Exposé und im Maklervertrag. Bei KRUPKA Estate klären wir vor jeder Zusammenarbeit offen, wer welchen Anteil trägt. Am Anfang steht ohnehin eine realistische Immobilienbewertung – ob Sie in Königstein, Bad Homburg oder Frankfurt verkaufen oder vermieten möchten.
Häufige Fragen
Muss der Käufer immer die halbe Provision zahlen?
Nur, wenn der Verkäufer den Makler beauftragt hat, darf er höchstens die Hälfte an den Käufer weitergeben. Der Verkäufer kann die Provision auch vollständig selbst tragen; mehr als die Hälfte auf den Käufer abwälzen darf er nicht.
Zahlt der Mieter beim Wohnungsmakler eine Provision?
In der Regel nicht. Beauftragt der Vermieter den Makler, gilt das Bestellerprinzip und der Vermieter zahlt. Nur bei einem eigenen Suchauftrag des Mieters kann eine gedeckelte Provision anfallen.
Gilt die Provisionsteilung auch bei Grundstücken?
Nein. Für unbebaute Grundstücke, Gewerbe- und reine Anlageobjekte greift die gesetzliche Teilung nicht – die Aufteilung ist frei verhandelbar.
Ist die Maklerprovision verhandelbar?
Ja. Die Höhe ist gesetzlich nicht festgelegt und wird zwischen Makler und Auftraggeber individuell vereinbart. Bei Fragen zu Ihrem konkreten Fall nehmen Sie gerne Kontakt auf.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.